Satzung

Satzung Tierschutzverein Zwickau und Umgebung e.V.

1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Zwickau und Umgebung e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in 08141 Reinsdorf, Ortsteil Vielau (Sachsen). Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt und den Landkreis Zwickau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 – Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereines sind insbesondere:

  • Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens,
  • Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme,
  • Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere,
  • Verhütung von Tierquälerei oder Tiermißhandlung und Tiermißbrauch,
  • Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
  • Interessensvertretung von Tieren gegenüber lokalen Behörden und amtlichen Organen

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,
  • Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse,
  • sofern möglich, durch Errichtung und Unterhaltung eines Tierheims,
  • sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch für das laufende oder vorangegangene Geschäftsjahr die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in der Höhe der jeweils gültigen Fassung des § 3 Nr. 26a EStG an Vorstandsmitglieder oder an in besonderem Maße ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder beschließen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann unbedingt notwendiges Hilfspersonal angestellt werden. Die Einstellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers bedarf dabei der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, können Mitglieder mit eingeschränkten Rechten werden: Sie erhalten ihr aktives und passives Wahlrecht erst mit Erreichen der Volljährigkeit.

Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereines (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
  • durch Ausschluß oder
  • durch den Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  • wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
  • wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

4 – Beiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge gemäß einer Beitragsordnung erhoben. Die Beitragsordnung und deren Änderung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Änderungen werden für das der Mitgliederversammlung folgende Kalenderjahr wirksam. Die Änderung muss den Mitgliedern spätestens drei Monate vor Inkrafttreten mit Schreiben an die letzte bekannte Anschrift mitgeteilt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

6 – Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

7 – Vorstand

Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Er besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem Stellvertreter,
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer und
  • dem Beisitzer

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den verbleibenden Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bis zur Ersatzwahl kooptiert werden. Die Ersatzwahl ist spätestens bei der nächsten Jahreshauptversammlung durchzuführen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

8 – Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und
  • Rechnungsabschlusses,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
  • die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
  • die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

9 – Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder mündlich erfolgen.

Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen.

10 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß in Textform, §126 BGB, z.B. auch per E-Mail, mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
  • Beschlußfassung über den Voranschlag
  • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  • Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Beschlußfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines
  • Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereines eine solche von 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer/innen. Näheres  regelt eine Wahlordnung.

11 – Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muß es, wenn er die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder hat.

12 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

13 – Haftung des Vereines seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

14 – Kassenprüfung

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereines sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereines erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereines nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

15 – Kooptionen, Jugendgruppe

Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes. Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

16 – Tierheimverwaltung

Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuß einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuß ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstands.

17 – Auflösung des Vereines

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt.

Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) § 47 ff.

Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

18 – Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in §10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Eine Beschlußfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

19 – Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
  2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  5. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

20 – Mitgliederliste

  1. Die uns übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und ggf. Bankverbindung
  2. Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:
  3. Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst zur Kenntnis. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen insbesondere Kontodaten werden nicht weitergegeben.
  4. Rechte Dritter: der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.

21 – Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

22 – Inkrafttreten

Diese Satzung ist mit Eintragung ins Vereinsregister am 22.06.2009 in Kraft getreten. Die Satzung wurde am 28.03.2010, 28.02.2016, 16.06.19 und 10.10.2020 durch die Mitgliederversammlung mit der hierfür erforderlichen Mehrheit geändert. Die Änderung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Mit Inkrafttreten der Satzungsänderung wird die bisherige Satzung durch die vorliegende Satzung ersetzt.