Tierhaltungsgesetze

Tierschutzgesetz
Die Grundlagen des Tierschutzes werden durch das Tierschutzgesetz geregelt. Leider bietet die Formulierung bei näherem Hinsehen eine recht unbefriedigende Grundlage und so ist es auch in der Praxis (was im Zweifelsfall bedeutet, daß ein Sachverhalt vor Gericht verhandelt wird) häufig eine Auslegungssache, was „ein vernünftiger Grund“, „angemessen“ oder „vermeidbar“ sein soll.Tierschutzgesetz Erster Abschnitt Grundsatz § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Zweiter Abschnitt Tierhaltung § 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Das vollständige Tierschutzgesetz findet sich auf der Seite des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

www.bmelv.de/nn_753634/SharedDocs/Gesetzestexte/T/Tierschutzgesetz.html__nnn=true

Tierschutz-Hundeverordnung
Details der Hundehaltung werden in der Tierschutzhundeverordnung geregelt. Ähnlich wie beim Tierschutzgesetz mangelt es jedoch auch dieser Verordnung an klaren Angaben, was eine Durchsetzung häufig erschwert.Wichtige Eckpunkte sind:

Die „klassische“ Kettenhaltung ist verboten. Allenfalls darf der Hund dauerhaft an einer Laufvorrichtung in Anbindehaltung gehalten werden. Details regelt die HVO.

Die Mindestgröße eines Zwingers beträgt je nach Größe des Hundes 6, 8 oder 10 m² reine Bodenfläche. Dazu kommen die Fläche, die die Hütte einnimmt sowie die Fläche für eine Liegefläche. Dies bedeutet, daß die immer noch von vielen Firmen angebotenen Zwinger mit einer Größe von 2 x 3 m für eine dauerhafte Unterbringung nicht zulässig sind!

Den vollständigen Wortlaut der Verordnung finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz:

www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/index.html